Der Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wurde am 13. September 1990, einen Tag nach dem Abschluss der sogenannten Zwei-plus-Vier-Verhandlungen und dem Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, von den Außenministern beider Staaten in Moskau paraphiert und am 9. November 1990 von Michail Gorbatschow und Helmut Kohl im Bonner Palais Schaumburg unterzeichnet. Er wurde am 25. April 1991 vom Deutschen Bundestag einstimmig ratifiziert.
Der Vertrag schloss an die Ostpolitik der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 an und kennzeichnete den Übergang von der Entspannungspolitik zum Ende des Ost-West-Konflikts bzw. der Nachkriegsära. Er enthält „perspektivische Aussagen zu allen wesentlichen Bereichen der bilateralen Zusammenarbeit“ in Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft, Technik, Arbeits- und Sozialwesen, Umweltschutz, Kultur, zwischenmenschlichen und Gruppenkontakten, Medien, Rechtshilfe, Denkmal- und Kriegsgräberpflege und internationalen Beziehungen und schafft die Voraussetzungen für den Ausbau der Beziehungen auf der Grundlage des Moskauer Vertrags, der Gemeinsamen Erklärung vom 13. Juni 1989 sowie der bilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion.
Die Sowjetunion hat ähnliche bilaterale Verträge mit anderen europäischen Staaten geschlossen, um ihre Verbindungen mit Europa, insbesondere mit den Staaten der Europäischen Gemeinschaft, zu verstärken.
Der Vertrag wurde auf das Verhältnis zu Russland als Fortsetzer-Staat der Sowjetunion übertragen und gilt entsprechend weiter. Die Russische Föderation hatte in einer Zirkularnote Boris Jelzins gegenüber allen Mitgliedern der Vereinten Nationen erklärt, die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten der von der Sowjetunion geschlossenen völkerrechtlichen Verträge fortzusetzen.
Inhalt
In den 22 Artikeln verpflichteten sich beide Seiten, alle Grenzen in Europa als unverletzlich anzuerkennen, und vereinbarten, weder Gewalt anzuwenden noch diese anzudrohen. Streitkräfte und Rüstung waren zu reduzieren. Die in der KSZE gesetzten Ziele sollten unterstützt, gestärkt und weiterentwickelt werden. In regelmäßigen gegenseitigen Konsultationen sollten die bilateralen Beziehungen vertieft und internationale Streitfragen geklärt werden.
Im Vergleich zum Moskauer Vertrag von 1970, in dem ein auf Gewalt gestützter Status quo festgeschrieben wurde, legte man nun Wert auf die Definition des bilateralen Verhältnisses als vertrauensvoll, freundschaftlich und gutnachbarlich.
Einzelne Bestimmungen
Art. 1: Bekenntnis zu Menschenwürde, Selbstbestimmung und Völkerrecht: „Sie bekräftigen das Recht aller Völker und Staaten, ihr Schicksal frei und ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu gestalten.“
Art. 2: „Sie betrachten heute und künftig die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich, wie sie am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags verlaufen.“
Art. 3: Beide Seiten bekräftigen, dass sie sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt enthalten werden, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der anderen Seite gerichtet oder auf irgendeine andere Art und Weise mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen oder mit der KSZE-Schlussakte unvereinbar ist. „Sie werden ihre Streitigkeiten ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und keine ihrer Waffen jemals anwenden, es sei denn zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung.“
Art. 4: Abrüstungsvereinbarungen als gemeinsames Ziel
Art. 5: Bekenntnis zur Schlussakte von Helsinki der KSZE
Art. 6: Regelmäßige Treffen der Außenminister und Verteidigungsminister
Art. 7: „Falls eine Situation entsteht, die nach Meinung einer Seite eine Bedrohung für den Frieden oder eine Verletzung des Friedens darstellt oder gefährliche internationale Verwicklungen hervorrufen kann, so werden beide Seiten unverzüglich miteinander Verbindung aufnehmen und bemüht sein, ihre Positionen abzustimmen und Einverständnis über Maßnahmen zu erzielen, die geeignet sind, die Lage zu verbessern oder zu bewältigen.“
Art. 8: Ausbau der Zusammenarbeit
Art. 9: – im Bereich der Wirtschaft, besonders
Art. 10: – im Bereich von Wissenschaft und Technologie
Art. 11: – im Bereich des Umweltschutzes
Art. 12: – im Transportwesen
Art. 13: – bei Visa
Art. 14: Förderung der Begegnung von Organisationen und Personen
Art. 15: Förderung der Kultur, besonders der von Staatsbürgern deutscher Nationalität
Art. 16: Schutz der Kulturgüter und Rückgabe von Kunstschätzen
Art. 17: humanitäre Zusammenarbeit
Art. 18: Pflege von Denkmälern und Kriegsgräbern
Art. 19: Rechtshilfe bei Strafsachen
Art. 20: Zusammenarbeit in internationalen Organisationen
Art. 21: Vertrag ist Teil des KSZE-Prozesses
Art. 22: Der Vertrag muss ratifiziert werden.
Siehe auch
- Rede Wladimir Putins am 25. September 2001 im Deutschen Bundestag
- Rede Wladimir Putins auf der 43. Münchner Konferenz für Sicherheitspolitik (2007)
Literatur
- Ingo von Münch (Hrsg.): Die Verträge zur Einheit Deutschlands. Staatsvertrag, Einigungsvertrag mit Anlagen, Wahlvertrag, Zwei-plus-Vier-Vertrag, Partnerschaftsverträge. 2. Aufl. München 1992.
- Heinz Timmermann: Russland und Deutschland: ihre Beziehungen als integraler Bestandteil gesamteuropäischer Kooperation. Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien, Köln, 1. August 1995 (PDF).
- Susann Heinecke: Die deutsche Russlandpolitik 1991-2005. Entwicklungen und gesellschaftliche Einflüsse in außenpolitischen Entscheidungsprozessen. Univ.-Diss. Kiel, 2011 (PDF).
Weblinks
- Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, BGBl. 1991 II S. 702, 703 (deutsch/russisch)
Einzelnachweise
- Kristin Lenz: Deutscher Bundestag – 30 Jahre Vertrag mit der UdSSR über Partnerschaft. Abgerufen am 2. März 2025.
- „Das große historische Werk“, Der Spiegel, 16. September 1990.
- Denkschrift zu dem Vertrag. BT-Drucksache 12/199, S. 13.
- Werner Weidenfeld: Handbuch zur deutschen Einheit, 1949-1989-1999. Campus Verlag, 1999, ISBN 978-3-593-36240-3 (google.de [abgerufen am 2. März 2025]).
- Gemeinsame Erklärung von Helmut Kohl und Michail Gorbatschow (Bonn, 13. Juni 1989), Universität Luxemburg, abgerufen am 7. März 2025.
- Völkerrechtliche Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion. Fortgeltung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 16. Oktober 2019.
- BGBl. 1992 II S. 1016.
- Kristin Lenz: Deutscher Bundestag – 30 Jahre Vertrag mit der UdSSR über Partnerschaft. Abgerufen am 2. März 2025.
- Gunnar Garbe: Deutsche Russlandpolitik und das Baltikum: 1990-98. Univ.-Diss. Kiel, 2002, S. 105.
Autor: www.NiNa.Az
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